Deutschland
Umwelt und Recycling

ElektroG3: Informationspflicht zu enthaltenen Batterien

29.11.2021

Eine Vorlage für die Informationen gemäß § 4 Abs. 4 ElektroG finden Sie hier.

Ab dem 01.01.2022 muss jeder Hersteller bzw. Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beifügen, welche den Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.

Die Grundlage dafür liefert § 4 Absatz 4 des neuen ElektroG3, das am 01.01.2022 in Kraft tritt. Bis zu diesem Datum müssen Sie entsprechend bereits vorbereitet sein, wenn Sie bzw. Ihre Geräte betroffen sind.

Gerne können Sie die kostenlose Mustervorlage zur Erfüllung Ihrer Informationspflicht verwenden und vervollständigen. Sofern Sie sich unsicher sind und hierbei lieber unterstützen lassen möchten, hilft Ihnen unser kompletter Artwork Check. Für 350 Euro überprüfen wir einmalig Produktkennzeichnung, Handbuch und die Verpackung hinsichtlich der gesetzlichen, technischen, rechtlichen und normenspezifischen Informationen.

Unser Parnter Take-e-way stellt hier eine Vorlage für die Informationen gemäß § 4 Abs. 4 ElektroG zur Verfügung.

Alle wichtigen Neuerungen des ElektroG 2022 auf einen Blick.

Ansprechpartner

Matthias Popp

Bereichsleiter

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