Luxemburg
Corona-Update

3G am Arbeitsplatz in Luxemburg auf freiwilliger Basis

18.02.2022

Seit 12. Februar können Arbeitgeber wählen, ob sie einen Nachweis verlangen oder es bei den Abstandregeln belassen.

Mit der Verabschiedung des neuen Covid-Gesetzes am 12. Februar wurde die Anwendung der 3G-Regelung in Unternehmen wieder auf freiwilliger Basis eingeführt und stellt somit keine Verpflichtung mehr dar. Das meldet der Handwerkerverband (FDA) in Luxemburg in einer Pressemitteilung.

Diese Regelung bleibt bis zum 30. April 2022 in Kraft. In Unternehmen, die den Covid-Check beibehalten wollen, bleiben die Modalitäten unverändert, mit Ausnahme von Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, die die Zustimmung der Personaldelegation einholen müssen.

Unternehmen, die die 3G-Regelung nicht mehr anwenden, kehren zum Tragen des Maske und zu den Regeln der sozialen Distanzierung zurück.

Den Covid-Check einstellen

In diesem Fall wird das Unternehmen seine Beschäftigten darüber informieren, dass die 3G-Regelung nicht mehr gilt, und die freiwillige Liste der geimpften/wiedereingestellten Beschäftigten ist zu vernichten.

Wenn die 3G-Regelung vom Unternehmen nicht weitergeführt wird, gelten die Regeln für Versammlungen und Zusammenkünfte (Tragen von Masken und Einhaltung des Abstandsgebots), sobald sich mehr als 10 Arbeitnehmer gleichzeitig am selben Ort aufhalten (z. B. Büro, Konferenzraum, Kantine usw.).

Beibehaltung des Covid-Checks

In Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten kann der Arbeitgeber einseitig die Verlängerung des 3G im Unternehmen beschließen.  In Unternehmen mit 15 oder mehr Beschäftigten muss laut einem Tripartite-Beschluss die Personaldelegation ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Das Stichdatum ist hier der 25. Februar.

Die Modalitäten bleiben unverändert. Die Listen der Geimpften, Wiedergenesenen bleiben gültig. Nicht- geimpfte oder nicht-genesene  Beschäftigte werden verpflichtet, eine Bescheinigung über einen zertifizierten Antigentest oder einen PCR-Test vorzulegen, den sie auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit durchführen müssen. Die Testzentren der Armee für Erstgeimpfte bleiben bis zum 28. Februar bestehen.

Die Nichtvorlage eines Zertifikats ist kein Grund für eine Entlassung, aber für die nicht gearbeiteten Stunden wird kein Lohn fällig.   

Die betroffenen Unternehmen müssen ihr 3G-Regime erneut bei der Gesundheitsbehörde über das entsprechende Onlineformular anmelden.

Befreiung von der Quarantänepflicht

Die Quarantäne für Geimpfte UND Ungeimpfte bei Risikokontakten wird abgeschafft.

Arbeitnehmer, die nachgewiesen infiziert sind, können die zehntägige Isolierung unterbrechen, sobald sie an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einen negativen Selbsttest durchgeführt haben. Dies ist ein Vorrecht des Arbeitnehmers und die Durchführung von Selbsttests während der Isolationszeit kann vom Arbeitgeber nicht vorgeschrieben werden.

Gaststättengewerbe und Salons de consommation

Das Gaststättengewerbe und die Salons de Consommation werden von der 2G+-Regelung auf die 3G-Regelung umgestellt. Zugelassen sind geimpfte oder genesene Personen oder Personen, die einen zertifizierten TAAN-Test (24 Stunden) oder einen PCR-Test (48 Stunden) vorweisen können.

Ansprechpartner

Susann Zuber

Bereichsleiterin
Kommunikation & PR

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