Luxemburg
Corona-Update

3G-Regel am Arbeitsplatz in Luxemburg eingeführt

17.01.2022

Seit dem 15. Januar 2022 dürfen nur geimpfte, geheilte oder getestete Arbeitnehmer das Unternehmen betreten.

Seit dem 15. Januar ist die 3G-Regelung in allen Unternehmen verpflichtend. Vor diesem Datum konnten die Unternehmen 3G auf freiwilliger Basis einführen. Konkret bedeutet dies, dass alle Arbeitnehmer, Selbstständigen und Arbeitgeber an ihrem Arbeitsplatz eine gültige Bescheinigung vorlegen müssen, die belegt, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Im Gegenzug dazu wurden die Maskenpflicht und die Abstandsregelungen abgeschafft. Überall dort, wo Kunden Zugang haben, sind das Tragen von Masken und die Distanzierungsregeln weiterhin verpflichtend.

Diese Regel wird vorerst bis zum 28. Februar 2022 in Kraft bleiben.

Der Handwerkerverband (FDA) in Luxemburg informiert über die neue Regelung. Wir haben das wichtigste zusammengefasst:

Wer wird kontrolliert?

Alle Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige und Arbeitgeber unterliegen der Kontrollpflicht. Arbeitnehmer, die ihren Impf- oder Genesungsstatus ihrem Arbeitgeber mitgeteilt haben, sind von jeglicher Kontrolle ausgenommen.

Subunternehmer und externe Personen, die das Unternehmen betreten, müssen nicht getestet werden, da die Kontrollpflicht bei den Arbeitgebern dieser Personen liegt. Leiharbeitnehmer werden vom entleihenden Unternehmen kontrolliert. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die die Kunden zu kontrollieren.

Arbeitnehmer, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, erhalten von der Gesundheitsbehörde eine Bescheinigung und können sich kostenlos testen lassen. Auch für sie ist die Kontrolle obligatorisch.

Wer kontrolliert?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kontrollen durchzuführen. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe einem oder mehreren Arbeitnehmern übertragen. (Rezeptionist, Bauleiter, Sicherheitsbeamter usw.). Unternehmen können diese Aufgabe auch an externe Dienstleister übertragen. Diese Befugnisübertragung muss jedoch klar geregelt und schriftlich festgehalten werden.

Wo wird die Kontrolle durchgeführt?

Grundsätzlich wird der Zugang zum Unternehmen kontrolliert. In der Regel sollte die Kontrolle bei Arbeitsbeginn stattfinden, unter bestimmten Umständen kann sie aber auch später am Tag erfolgen. Die Kontrolle ist Teil der Arbeitszeit.

Arbeitnehmer, die sich direkt zu Kunden oder Baustellen begeben, können ein Foto oder einen Screenshot des Tests per E-Mail oder WhatsApp an das Unternehmen schicken oder von einem durch den Arbeitgeber beauftragten Arbeitskollegen kontrolliert werden.

Was wird kontrolliert?

Für geimpfte und genesene Personen: Geimpfte / genesene Personen haben die Möglichkeit, den Arbeitgeber über ihren Status zu informieren. Der Arbeitgeber kann diese Information verarbeiten, indem er eine Liste führt, in der Vorname, Nachname und Datum der letzten Impfung oder, bei genesenen Personen, das Datum des positiven PCR-Tests aufgeführt sind.

Die Impfungen sind vorläufig 12 Monate lang gültig. Die Genesenenbescheinigungen sind 180 Tage (+/- 6 Monate) gültig. Die entsprechende Frist beginnt 11 Tage nach dem ersten positiven Testergebnis.

Diese Mitarbeiter sind vom täglichen Test befreit und können ihren Arbeitsplatz ohne weitere Kontrollen betreten. Diese Liste muss am 28. Februar vernichtet werden, wenn die 3G-Regelung endet.

Den mit der Kontrolle beauftragten Personen ist es gestattet, sich einen Ausweis zeigen zu lassen.

Für Angestellte mit unbekanntem Status: Nicht geimpfte Angestellte oder Angestellte, die ihren Impfstatus nicht mit ihrem Arbeitgeber teilen möchten, müssen jeden Tag eine Testbescheinigung oder einen Impfausweis (QR-Code) vorlegen, die über die Covic-Check-Anwendung kontrolliert werden.

Zugelassene Tests sind entweder ein zertifizierter Antigen-Schnelltest (aus der Apotheke), der 24 Stunden gültig ist, oder ein PCR-Test, der 48 Stunden gültig ist. Selbsttests, bei denen sich die Person selbst testet, sind NICHT erlaubt.

Die Tests müssen während der gesamten Dauer der Arbeit gültig sein. Die Tests müssen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden und gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Das Ergebnis des Tests ist entweder grün (der Arbeitnehmer hat ein gültiges Zertifikat) oder rot (der Arbeitnehmer hat kein gültiges Zertifikat). In der Regel erkennt die Anwendung alle europäischen Formate. Wenn das Zertifikat keinen QR-Code enthält, muss eine manuelle Prüfung durchgeführt werden. Es ist den Unternehmen nicht gestattet, Listen mit den Ergebnissen der Kontrollen zu führen.

Arbeitnehmer, die 1-mal geimpft werden: Arbeitnehmer, die eine erste Dosis des Impfstoffs erhalten haben, erhalten Gutscheine, um in Luxemburg kostenlose Tests in Anspruch zu nehmen, bis das Impfschema vollständig abgeschlossen ist. Einzelheiten werden zu einem späteren Zeitpunkt von der Regierung bekannt gegeben.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer keinen gültigen Test vorweisen kann?

Der Arbeitnehmer muss während der Arbeitszeit zwingend im Besitz eines gültigen Testzertifikats sein. Wenn der Test kein gültiges Ergebnis (grün) ergibt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zugang zum Unternehmen verweigern und darf ihn auch nicht zu Kunden oder auf  Baustellen schicken. Eine Kontrolle des Papierzertifikats (ohne QR-Code) ist möglich, sollte aber nur in Ausnahmefällen erfolgen.
Der Arbeitnehmer kann mit Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub nehmen. Es ist auch möglich einen Zeitraum für Telearbeit zu vereinbaren, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
Die Telearbeit unterliegt nicht den 3G-Vorschriften.
Wenn keine Einigung erzielt wird, kann der/die Beschäftigte die Arbeit nicht aufnehmen und erhält kein Gehalt für diesen Zeitraum. Der Arbeitnehmer muss sich am nächsten Tag erneut zur Kontrolle begeben.

Ansprechpartner

Susann Zuber

Bereichsleiterin
Kommunikation & PR

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