Belgien
Corona-Update

Homeoffice-Pflicht vorerst abgeschafft

13.08.2021

Bis 30. September 2021 müssen Unternehmen Mitarbeiter im Büro nicht mehr registrieren.

Seit dem 27. Juni 2021 wird die Telearbeit in allen Unternehmen, Verbänden und Diensten, unabhängig von ihrer Größe, für alle Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dafür eignet, dringend empfohlen. 

Das meldete das belgische Miniterium für Arbeit und Beschäftigung. Diese Maßnahme ist bis zum 30. September 2021 gültig.

Dies bedeutet auch, dass die Verpflichtung zur Anmeldung von Telearbeit abgeschafft wird, ebenso wie der ausdrückliche Hinweis auf die Rückkehrzeiten. Der Arbeitgeber muss dennoch weiterhin die Möglichkeit anbieten, im Homeoffice arbeiten zu können in Branchen, wo dies möglich ist.

Die Telearbeit wird im Einklang mit den bestehenden Tarifverträgen und -vereinbarungen organisiert.  Die Unternehmen, Verbände und Dienste ergreifen rechtzeitig geeignete Präventivmaßnahmen, um die Regeln der sozialen Distanzierung zu gewährleisten und ein maximales Schutzniveau zu bieten.

Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Generischen Leitfaden zur Verhütung der Verbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" (PDF, 8,4 MB) vorgesehen sind, ergänzt durch Leitlinien auf sektoraler und/oder betrieblicher Ebene und/oder andere geeignete Maßnahmen, die mindestens ein gleichwertiges Schutzniveau bieten.

Verantwortung der Unternehmen

Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf der Ebene des Unternehmens, der Vereinigung oder des Dienstes unter Einhaltung der geltenden Vorschriften über die soziale Konzertierung oder, falls dies nicht der Fall ist, nach Anhörung des betroffenen Personals und nach Anhörung der Dienststellen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ausgearbeitet und getroffen.

Die Unternehmen, Verbände und Dienste informieren das Personal rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und schulen es in geeigneter Weise. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die in dem Unternehmen, der Vereinigung oder der Dienstleistung geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden.

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