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Recycling: Pflichten auf dem belgischen Markt

03.01.2020

Deutsche Unternehmen, die auf den belgischen Markt wollen, müssen ggf. bereit sein, bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere wenn es sich um sog. „Erstinverkehrbringer“ handelt.

Artikel von Thomas Hermie, Klaw und Christin Schedler, KPMG

Die Pflichten reichen von Rücknahme und Müllverwertung über mögliche Information, Sensibilisierung bis hin zur Kennzeichnung. Kollektive Sammelsysteme übernehmen entgeltlich alle Verpflichtungen.

Auf den Herstellern und Importeuren von bestimmten Produkten ruhen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen bzw. belgischen Umwelt- und Recycling-Politik. In diesem Rahmen sind unter Herstellern Firmen zu verstehen, die „die betroffenen Produkte (unter ihrem Markennamen) produzieren und erstmalig in Belgien in Verkehr bringen“. Dieser Rahmen wird von EU-Richtlinien bestimmt, wie z. B. für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) oder für (Alt-)Batterien und (Alt-)Akkumulatoren und deren Umsetzung in belgische bzw. regionale Gesetzgebung.

Importeure sind „Händler, die die betroffenen Produkte nach Belgien einführen (und erstmalig hier zum Verkauf anbieten)“. Es ist unerheblich, ob die Produkte aus einem Mitgliedsland der EU oder aus einem anderen Herkunftsland stammen oder wo der Hersteller ansässig ist. So unterliegen auch ausländische Unternehmen, die direkt an private Endkunden liefern (z.B. bei Online-Verkäufen) de facto in ganz Belgien diesen Pflichten. Auch bei Lieferung an gewerbliche Kunden kann dies der Fall sein, muss aber individuell beurteilt werden. Als Träger dieser Herstellerverantwortung sind die Hersteller bzw. Importeure von diesen Produkten, die zum ersten Mal auf den belgischen Markt gebracht werden, für das Abfallmanagement, d.h. die Rücknahme und Verarbeitung der von ihnen in den Verkehr gebrachten Produkte, verantwortlich. Darüber hinaus besteht für die betroffenen Produkte auch eine Informations- und Kennzeichnungspflicht gegenüber den zuständigen (regionalen) Regierungen.

Grundsätzlich müssen die Hersteller und Importeure einen eigenen Entsorgungs- und Abfallpräventionsplan erstellen (bestimmte Ausnahmeregelungen bestehen bei Verpackungsmeldungen). Dieser Plan muss der zuständigen regionalen Abfallbehörde - OVAM in Flandern, OWD in Wallonien, BIM/IBGE in Brüssel - zur Genehmigung vorlegt werden. Konkret bedeutet dies auch, dass der Hersteller/Importeur selbst für das Einsammeln und Verwerten der in Belgien in Verkehr gebrachten Produkte verantwortlich ist und die auferlegten Recyclingquoten und -ziele individuell erreichen muss.

Kollektive Recyclingsysteme übernehmen Pflichten

Jedoch kann man sich als Hersteller/Importeur auch auf andere Art und Weise diesen Verpflichtungen stellen. Angesichts der praktischen Herausforderungen, die ein solcher individueller Abfallpräventionsplan mit sich bringt, wurden sog. „kollektive Rücknahme- und Recyclingsysteme“ geschaffen. Durch den Beitritt zu einem solchen kollektiven System überträgt der Hersteller/Importeur seine Herstellerverantwortung auf einen zu diesem Zweck gegründeten gemeinnützigen Verein.

Im Hinblick auf die Herausforderungen und die Haftung, die ein individueller Abfallpräventionsplan verursacht, treten in der Praxis fast alle Unternehmen einem solchen System bei. Trotz der Tatsache, dass es sich hier zwar eigentlich um eine regionale Angelegenheit handelt, decken diese Systeme aufgrund von Vereinbarungen zwischen den regionalen Abfallbehörden ganz Belgien ab und übernehmen damit die Verpflichtungen der Hersteller/Importeure in ganz Belgien. Grundsätzlich ist es der Hersteller/Importeur selbst, der diesem System beitreten muss. In manchen Fällen können jedoch nicht-belgische Unternehmen sich in Belgien durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, oder ist dieses sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Umweltbeitrag an Kunden weiterberechnen

Dieser Verein übernimmt die praktische Umsetzung des Rücknahmesystems und die gesetzlichen Pflichten bezüglich der Einsammlung, Verarbeitung, Berichterstattung und Sensibilisierung, die grundsätzlich auf den Hersteller treffen. Belgische Zwischenhändler oder Endverkäufer sind unter diesen Systemen auch verpflichtet, das Altgerät eines Kunden kostenlos zurückzunehmen, wenn dieser sich ein gleichartiges neues Gerät anschafft.

Zwecks Finanzierung dieser kollektiven Systeme, sind die Hersteller verpflichtet, den gemeinnützigen Vereinen sogenannte „Umweltbeiträge“ zu bezahlen. Dieser Umweltbeitrag ist keine Steuer, sondern dient der Finanzierung der gemeinnützigen Vereine. Er deckt die Kosten für das Sammeln und die Verwertung bzw. Verwaltung. In der Regel kann dieser Beitrag an den Kunden weiterberechnet werden, so dass die Hersteller/Importeure diese Kosten nicht selbst tragen müssen. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird in Absprache mit den Aufsichtsbehörden festgelegt und ist für jedes auf den belgischen Markt gebrachte Produkt geschuldet. Jedes kollektive System veröffentlicht diesbezüglich Produktlisten, die in der Regel jährlich aktualisiert werden und in denen die fälligen Beiträge aufgeführt sind. Diese Produktlisten können grundsätzlich online eingesehen werden.

Produkte mit Rücknahmeverpflichtung

Nachstehend eine Übersicht der jeweiligen kollektiven Rücknahmesysteme und der abgedeckten Produkte. Auch Dienstleistungen im Bereich von Abfalltransport unterliegen bestimmten Verpflichtungen. Bei Missachten drohen hohe Bußgelder. Die belgischen regionalen Regierungen erwägen momentan, die Rücknahmeverpflichtung auch für andere umweltschädliche Produkte einzuführen.

  • Recupel: Privat sowie beruflich genutzte Elektro- und Elektronik-Altgeräte, z.B. große und kleine Haushaltsgeräte, IT- und Telekommunikationsausrüstung, Beleuchtungsanlagen und -ausrüstung, elektrische und elektronische Werkzeuge, elektrisch angetriebene(s) Spielzeug und Sportausrüstung, medizinische Geräte, Mess- und Kontrollinstrumente, Automaten, usw.;
  • Bebat: Separat verkaufte und in Fahrzeugen, Haushalts- und Industriegeräten eingebaute Batterien und Akkus;
  • Recytyre: Neue Erstmontagereifen (einschließlich Reifen von Neuwagen);
  • Valorlub: (Schmier) Öl; · Fost Plus: Haushaltsverpackungsabfälle;
  • Val-I-Pac: Gewerbliche Verpackungsabfälle.

Wenn man als Hersteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem gemeinnützigen Verein nicht nachkommt, können vertraglich (in der Beitrittsvereinbarung) festgelegte Sanktionen auferlegt werden, wie z.B. Bußgelder und Verspätungszinsen. Kommt man seinen Rücknahme- und Recyclingsverpflichtungen überhaupt nicht nach, dann drohen Abmahnungen, hohe Bußgelder und sogar Strafverfolgungsmaßnahmen (Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren und/oder eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro) wegen Verstößen gegen die geltende Umweltgesetzgebung.

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